Helfen in Not ist unser Gebot! Feuerwehr ABC Auf die Bilder klicken Verbrennungswärme Die Verbrennungswärme (auch Heizwert oder Brennwert genannt) ist die Wärme, die bei der vollständigen Verbrennung eines Stoffes frei wird. Die Maßeinheit ist bei festen Stoffen  J/kg (Joule pro Kilogramm) und bei gas- und dampfförmigen Stoffen J/m hoch drei (Joule pro Kubikmeter). Verteiler       Die Verteiler dienen dazu, die durch eine ``größere´´ Schlauchleitung zugeführte Wassermenge in mehrere ``kleinere´´ Schlauchleitungen zu verteilen. Die bei der Feuerwehr üblichen Verteiler haben einen Zugang und drei Abgänge. Jeder der drei Abgänge ist für sich durch ein Absperrorgan (z.B. Niederschraubventil oder Kugelhahn) absperrbar. Verein Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Gruppe, die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen von wechselndem Be- stand zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegten Zweck (z. B. zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen) zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig sein als auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Mit der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister handelt es sich in Deutschland um einen eingetragenen Verein (e. V.). Eine Eintragung in das Vereinsregister ist jedoch weder zur offiziellen Anerkennung des Vereins erforderlich noch ist die Eintragung Vor- aussetzung für die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit. International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie z. B. der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen) der Staaten selbst, wie z. B. den Weltpost- verein. Geschichte und Entwicklung  Die Entstehung des modernen Vereinswesens ist eng mit der Industrialisierung verknüpft, als Menschen die starren ständischen Korporationen aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden zahlreiche Vereine, „Gesellschaften“, Verbindungen sowie Bünde. Als Vereinswesen bezeichnet man das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben (Vereinigungsfreiheit, Recht der Assoziation), und ebenso das Recht der freien Versamm- lung (Versammlungsrecht) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind. Mobilität, Flexibilität und Individualität fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der An- spruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein Turnverein zugleich ein Sportverein, ein religiöser Verein gleichzeitig auch ein patriotischer Verein (siehe Friedrich Ludwig Jahn: „frisch, fromm, fröhlich, frei“) und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht. Wenn man heute dem Vereins- wesen mitunter ab-schätzig mit dem Begriff der Vereinsmeierei beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der nichtstaatlichen Orga- nisationen (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen. Geschichte des Vereinswesens in Deutschland   Bis zum Jahr 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen. Die mit dem Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechte ga- rantierten auch das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit). Den Grundrechten kam allerdings noch kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des Deutschen Bundes die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzblättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der Bundesversammlung auch formal wieder aufgehoben. Ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 verstärkte die Repression gegenüber entsprechenden Aktivitäten noch. Gleichzeitig ist allerdings in den letzteren ausgesprochen, dass dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z. B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Februar 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. November 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. November 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 normiert. Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze: - Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei). - Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind. - Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. - Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen. - Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten. - Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener   Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen. - Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das   öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet. - Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich. - Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich. Artikel 4 Nr. 16 der deutschen Reichsverfassung von 1871 brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung; gleichwohl fehlte es noch an einem Reichsvereinsgesetz. Das Reichswahlgesetz gestattete aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt. Für die nichtpolitischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung. Ferner war nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufge- hoben (Koalition); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden. Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 128) verboten. Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§ 129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das Sozialistengesetz herbeigeführt. Nach dem österreichischen Vereins- gesetz vom 15. November 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen. Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, Zweigvereine zu gründen und Vereinsabzeichen zu tragen.