Helfen in Not ist unser Gebot! Feuerwehr ABC Gefahrgut Als Gefahrgut (engl. Dangerous goods, amerik. engl. Hazardous material, kurz hazmat) bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegen- stände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für: - die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, - wichtige Gemeingüter, - Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind. Bezettelung ist die Kennzeichnung eines Gefahrguttransports mit Warn- tafel und Großzetteln (Placards). Das dient dem schnellen Erkennen der nötigen Maßnahmen insbesondere im Falle eines Gefahrgutunfalls. Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktionen Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, daß hierduch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze sind Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischen Reaktion erzielt werden soll.  Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und / oder pyrotechnische Sätze enthalten, sind Gegenstände mit Explosivstoff. Exotherme Reaktionen sind chemische Vorgänge, bei denen Wärme nach aussen abgegeben wird.   Beispiel: Zünder, Munition, Schwarzpulver, Sprengstoff, Patronen, Feuerwerkskörper, Fahrzeug-Airbags Klasse 1 = explosive Stoffe und Gegenstände Gase sind Stoffe, die bei 50 C° einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 C° und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Unterschieden werden die "Gas-Zustände" : 1. verdichtetes Gas 2. verflüssigtes Gas 3. tiefgekühlt verflüssigtes Gas 4. gelöstes Gas 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben) Weitere Unterteilung nach den "Eigenschaften" : A = erstickend O = oxidierend F = entzündbar T = giftig TF = giftig, entzündbar TC = giftig, ätzend TO = giftig, oxidierend TFC = giftig, entzündbar, ätzend TOC = giftig, oxidierend, ätzend Klasse 2 = Gase         Gefahrgutklasse 2.3giftige Gase Brennbare Flüssigkeiten sind flüssig, haben bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) und sind bei einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig. Brennbare Flüssigkeiten haben im Gefahrgutrecht einen Flammpunkt von höchstens 61 C°. Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch entzündbare flüssige und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Ausgenom- men sind nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 C°, die unter festgelegten Prüfbedingungen keine selbstständige Verbrennung unterhalten. Werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe der Klasse 3. Ausgenommen  sind jene entzündbaren  flüssigen Stoffe, die wegen ihrer zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften entweder in anderen Klassen aufgeführt oder diesen zuzuordnen sind. Der Flammpunkt ist ein Kriterium für die Entflammbarkeit brennbarer Flüssigkeiten. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich in einer Prüfapperatur unter normierten Bedingungen über dem Flüssigkeits- spiegel ein entzündbares Dampf/Luft-Gemisch bildet, das durch Fremdzündung entflammbar ist. zum Beispiel: Dieselkraftstoff, Benzin, Alkohole, Lackfarbe, Klebstoffe, Teere, Parfümerieerzeugnisse Klasse 3 = brennbare Flüssigkeiten Leicht entzündbare feste Stoffe und Gegenstände sowie feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verur- sachen können; selbstzersetzliche Stoffe, die (bei normalen oder erhöhten Temperaturen) durch außergewöhnlich hohe Beförderungstemperaturen oder durch den Kontakt mit Ver- unreinigungen zu einer starken exothermen Zersetzung neigen; mit selbstzersetzenden Stoffen verwandte Stoffe, die sich von den selbstzersetzlichen Stoffen durch eine über 75 C° liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung unterscheiden, die zu einer stark exothermen Zersetzung neigen und die in bestimmten Verpackungen die Kriterien für explosive Stoffe der Klasse 1 erfüllen können; explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind...., daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind. Exotherme Reaktionen sind chemische Vorgänge, bei denen Wärme nach aussen abgegeben wird. zum Beispiel: Zelluoid, Aluminiumpulver, Schwefel (geschmolzen), TNT (angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-Prozent Wasser) Klasse 4.1 sind zugeordnet Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe, einschliesslich Mischungen und Lösungen (fest oder flüssig), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Mi- nuten entzünden. Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, einschliesslich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbstentzündlich sind, werden selbsterhitzungsfähige Stoffe genannt. Diese Stoffe können sich nur in grossen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach langen Zeiträumen (Stunden oder Tage) entzünden. zum Bespiel: Kohle, Phosphor (weiss oder gelb), Fischmehl (Fischabfall, nicht stabilisiert), Metallisches Eisen (als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form) Klasse 4.2 = selbstentzündliche Stoffe Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Stoffe bilden können. zum Beispiel: Calcium, Zinkpulver, Zinkstaub, Calciumcarbid, Aluminiumcarbid, Natriumbatterien oder -zellen, Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung, Nebenprodukte der Aluminiumherstellung Klasse 4.3 = Stoffe die in Berührung mit Wassser entzündbare Gase entwickeln Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, welche, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe fördern können. zum Beispiel: Wasserstoffperoxid, Perchlorsäure, Chlorsäure, Chlorate und Mischungen, Bromate, Permagnate, Persulfate, Lösungen von Ammoniumnitrat, Nitrate, Nitrite, Peroxide und Superoxide Klasse 5.1 = entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Organische Peroxide sind thermisch unbeständige Stoffe, die sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen unter Selbstbeschleunigung exotherm zersetzen können. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit steigt mit der Temperatur und hängt von der Zubereitung des organischen Peroxids ab. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Einige organische Peroxide können sich ex- plosionsartig zersetzen, besonders unter Einschluss. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügung von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackung ver- ändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verur- sachen schon nach kurzer Berührung ernste Hornhautschäden oder Hautverletzungen. zum Bespiel: Peroxyessigsäure, Dibernsteinsäureperoxid Klasse 5.2 = organische Peroxide Giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen sind, dass sie bei Zufuhr durch die Atemwege, bei Aufnahme durch die Haut oder bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tod eines Menschen führen können, sind im Begriff der Klasse 6.1 zusammengefasst. zum Beispiel: Bariumcarbonat, Quecksilberverbindungen, Selen und Selenverbindungen, Natriumfluorid, Kaliumfluorid, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) Klasse 6.1 = giftige Stoffe Die Klasse umfasst Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger -das sind Mikro-Organismen (einschliesslich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze) oder rekombinierte Mikro-Organismen (Hybride oder Mutanten)- enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Mensch oder Tier infektiöse Krankheiten ver´- ursachen. Sie unterliegen den Vorschriften dieser Klasse, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können. zum Bespiel: Klinischer Abfall, unspezifiziert, nicht anders genannt (n.a.g.)   Klasse 6.2 = ansteckungsgefährliche Stoffe Der spontane Zerfall (Kernzerfall) von Atomkernen (Radionukliden) unter der Aussendung von Alphateilchen, Elektronen, Positronen und elektromagnetischer Strahlung (Kernstrah- lung) ist Radioaktivität. Die Kerninstabilität besteht entweder von Natur aus (natürliche Radioaktivität) oder ist die Folge von Kernreaktionen. zum Beispiel: Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück / Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität. Klasse 7 = radioaktive Stoffe Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen angreifen und beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können, und auch die anderen Gefahren hervorrufen können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. zum Beispiel: Schwefelsäure, Salpetersäure, Brom, Trifluoressigsäure, Buttersäure, Desinfektionsmittel (flüssig, ätzend) Klasse 8 = ätzende Stoffe Das sind Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können  (Transformatoren), Stoffe die entzünd- bare Dämpfe abgeben.   zum Beispiel: Lithiumbatterien, Rettungsmittel, umweltgefährdende Stoffe, erwärmte Stoffe   Stoffe der Klasse 9 = Stoffe die den anderen Klassen nicht zugeordnet werden können Die Einstufung wurde im Jahr 2007 in einigen Kriterien aus dem GHS (Globally Harmonized System for Classification Chemicals) übernommen. Ab 2009 werden die für die Gefahrgut- klassifizierung relevanten Kriterien des GHS vollständig mit dem Gefahrstoffrecht harmonisiert. Die grundsätzlichen Kriterien : akute Toxität für Fische, akute Toxität für Daphnien, Hemmung des Algenwachstums, biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotenzial.Die Einstufung des Stoffes erfolgt, wie bei den anderen Klassen auch, in Eigenverantwortung des Herstellers / Vertreibers. Gefahrgutklasse 2.1 entzündbare, brennbare Gase Gefahrgutklasse 2.2 nicht brennbar, nicht entzündliche Gase Gefahrklassen Zusatzschilder Stoffe die in erwärmten/erhitztem Zustand transportiert werden.     Begriffsklärung       Gefahrgut ist nicht mit Gefahrstoff zu verwechseln, hier wird in zwei sehr verschiedene Rechtsgebiete unterschieden: Nicht jeder Gefahrstoff ist auch Gefahrgut und umge-      kehrt. Weiters umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie Munition), Geräte, Bauteile und ähnliches.      Gefahrgutrecht − bei der gesamten Beförderung und transportbedingter Zwischenlagerung        Gefahrstoffrecht − bei der Lagerung und der Verwendung       Im Fall eines Unfalles mit einem Gefahrstoff spricht man auch oft von einem Schadstoff, dessen Freisetzung oder unkontrollierte Reaktion zu einem Gefahrgutunfall geführt      hat. Gefahrgüter sind auch nicht mit gefährlichem Abfall (Sondermüll) zu verwechseln. Hier gilt ebenso, dass nicht jeder gefährliche Abfall Gefahrgut ist. Seit 2002 ist die      UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen. Vorschriften  Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Straße und Schiene  Über die Beförderung von Gefahrgut existieren besondere Vorschriften, z. B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Diese sind für viele europäische und benach- barte Staaten (zur Zeit 40) durch die Übereinkommen des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr beziehungs- weise die Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) beim Schienenverkehr gegeben. Schifffahrt  In der Binnenschifffahrt gilt das Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure au Rhin ADNR. In der internationalen Seeschifffahrt gilt der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code). Luft  Im Luftverkehr gelten die von der ICAO herausgegebenen Technical Instructions (ICAO-TI). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen. Daneben haben alle IATA-Mitgliedsairlines die Möglichkeit, spezielle Bestimmungen (i. d. R. Verschärfungen der geltenden Bestimmungen] und Be- dingungen festzulegen. Nationale Umsetzung  All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.in Deutschland sind dies im Wesentlichen das Gefahrgutbe- förderungsgesetz, die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn), die GGVSee (Gefahrgutverordnung Seeschiff) sowie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und die Nachrichten für Luftfahrer (NfL). Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet (fünf Jahre) ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden. Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen. Österreichische Fahrer brauchen einen Gefahrgutführerschein, der meist nur einige Klassen umfasst. Beispielsweise ist Gruppe Sieben ein eigener Führerschein und nicht mit den anderen Gruppen kombiniert. Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen in der Regel schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ent- hält aber Befreiungen; treffen diese für den Betrieb zu, muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Die Rechtsnormen fordern für ein Kraftfahrzeug, das für einen Gefahrguttransport verwendet wird, eine spezielle ADR-Zulassung, die Ausrüstung für die Bezettelung des Fahrzeugs, sowie das Mitführen insbesondere eines Feuerlöschers. Entsprechende Regelungen gelten im Schienen und Schiffsverkehr. Auf die Bilder klicken Gefahrgutunfall, auch als Gefahrstoffunfall bezeichnet, nennt man jegliche Art von Schadensereignis, bei dem Produkte (das Gefahrgut) aus Industrie und dergleichen ungewollt und in solchen Mengen bzw. unter solchen Umständen in die Umwelt gelangen, welche schädlich für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte sind oder sein können (Schadensfall). Als bekanntes Beispiel ist etwa die Freisetzung von Benzin nach einem Tanklastzugunfall zu nennen. Die meisten Chemieunfälle sind Gefahrgutunfälle, da viele Chemikalien unter die Gefahrgutverordnung fallen. Erste Hilfsmaßnahmen durch Laienhelfer vor Ort Ein Laie erkennt anhand der Gefahrguttafel und Gefahrenzettel, dass es sich um einen Verkehrsunfall mit Gefahrgut handelt. Diese beiden Anschriften sind sehr wichtig für den Notruf und unbedingt zu merken. Bei Gefahrgutunfällen gelten gemeinhin folgende elementare Grundregeln für vor Ort befindliche Laienhelfer: - Das Rauchen sowie das Trinken und die Nahrungsaufnahme sind unverzüglich einzustellen. - Zünd- und Feuerquellen o Sofern möglich sind andere offene Feuerquellen in der Umgebung zu löschen. Dies darf aber nur unter Beachtung der Eigensicherheit des Helfers geschehen! o Automotoren abstellen, sofern noch gefahrlos möglich! - Warnen Sie umgehend Umstehende und halten Sie Abstand von der Unglücksstelle. - Die Gefahrenzone ist gegen die Windrichtung oder im rechten Winkel zur Windrichtung zu verlassen. - Ein Notruf ist abzusetzen. Man beachte: o Die Leitstelle ist darüber zu informieren, dass Gefahrgut im Unfallgeschehen beteiligt ist. o LKW mit Gefahrgut sind durch orangefarbige Warntafeln gekennzeichnet. Die darauf stehende Nummer ist für die Leitstelle von großer Wichtigkeit. Sie sollte deshalb nach Möglichkeit schon im Notruf-Telefonat übermittelt werden. o ggf. auslaufende Menge angeben, es ist ein Unterschied, ob es aus dem Tankwagen tropft, oder der ganze Tank aufgerissen und schon fast ausgelaufen ist. - Opfern außerhalb der Gefahrenzone ist Hilfe zu leisten. - Die anrückenden Hilfskräfte abwarten und einweisen. - Bei Möglichkeit der eigenen Kontamination durch Dämpfe, Flüssigkeiten oder ähnliches ist das den Einsatzkräften unbedingt mitzuteilen und die Einsatzstelle darf unter keinen Umständen   verlassen werden. Gefahrgutunfall Quelle: Wikipedia - Die freie Enzyklopädie